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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18   

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BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18 (https://dejure.org/2019,8180)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2019 - 2 StR 505/18 (https://dejure.org/2019,8180)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 2 StR 505/18 (https://dejure.org/2019,8180)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit (mehrstufige Prüfung; Prüfungsmaßstab; Darlegungsanforderungen bei Anschluss an Sachverständigengutachten; Auswirkung auf Schuldgehalt und Strafwürdigkeit); Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 21 StGB, § 20 StGB, § 63 StGB, § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Überprüfung der Schuldfähigkeit bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung; Vorliegen einer seit Jahren bestehenden psychotischen Erkrankung im Sinne ...

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Überprüfung der Schuldfähigkeit bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinhe...

  • rewis.io

    Strafurteil: Anforderungen an die Darlegung einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit bei psychischer Störung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 63
    Ordnungsgemäße Überprüfung der Schuldfähigkeit bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung; Vorliegen einer seit Jahren bestehenden psychotischen Erkrankung im Sinne ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 134
  • StV 2021, 219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10

    Widersprüchliche Feststellungen eines Sachverständigen bzgl. einer Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    Zwar ist die beim Angeklagten sachverständig diagnostizierte hebephrene Schizophrenie eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 5 mwN).

    Solcher Darlegungen hätte es aber bedurft, zumal bei einer Straftat, die etwa aus dysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie begangen wurde, die Steuerungsunfähigkeit des Täters regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 8).

  • BGH, 14.07.2016 - 1 StR 285/16

    Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: Definition, Anforderungen an die Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    Nach Aufhebung auch dieses Urteils - ebenfalls auf Revision des Angeklagten - und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 7. März 2018 (2 StR 353/17) hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Vorverurteilung zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 393/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Begründung im Urteil); Anordnung der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    Dies erfordert es, sowohl konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306).
  • BGH, 17.06.2014 - 4 StR 171/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN).
  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 457/18 Rn. 10; vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 446/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Abgrenzung);

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 28.09.2016 - 2 StR 223/16

    Verminderte Schuldunfähigkeit; Aufhebung des Strafausspruches

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18
    Die Beurteilung der Erheblichkeit, die im Wesentlichen eine Rechtsfrage ist (Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37, 38), muss stets in Bezug auf eine bestimmte Tat und einen konkreten Tatbestand erfolgen, sodass bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Tatbestände durchaus verschiedene Wertungsergebnisse entstehen können (BeckOK-StGB/Eschelbach, 40. Ed., § 21 Rn. 22, 23 mwN).
  • BGH, 04.12.2018 - 4 StR 443/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkungen der Diagnose

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 457/18

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Darstellung im Urteil: mehrstufige Prüfung,

  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 448/02

    Computerbetrug (Konkurrenzen; natürliche Handlungseinheit bei

  • BGH, 19.02.2015 - 2 StR 420/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 13.12.2017 - 5 StR 388/17

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 17.03.2016 - 2 StR 544/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Anordnung

  • LG Hagen, 18.11.2021 - 46 KLs 8/21

    Richterin ließ Akten einfach unbearbeitet: Haftstrafe

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - 2 StR 505/18, Rn. 5 m.w.N., juris).
  • LG Stendal, 30.10.2019 - 502 KLs 4/19

    Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Abgrenzung von versuchter

    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2019 - 2 StR 505/18 -, juris unter Hinweis auf: BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 05. Februar 2019 - 2 StR 505/18 -, juris; BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 457/18 Rn. 10; vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 6 jeweils mwN).

  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte hätte die Strafkammer erwägen müssen, ob die Tat nicht auch normalpsychologisch erklärbar war und in ihr letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen des Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, juris Rn. 13; vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 28.02.2023 - 4 StR 491/22

    Urteil zum Mord im Park am Oberlandesgericht Hamm überwiegend aufgehoben

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB erfordert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sicher feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18 Rn. 16; Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17 Rn. 10).
  • BGH, 18.10.2022 - 6 StR 355/22

    Mord; gefährliche Körperverletzung; Anordnung der Unterbringung in einem

    aa) Wenn sich das Tatgericht - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135 mwN).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 310/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (vermindertes Hemmungsvermögen: mehrstufige

    Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen (vgl. Senat, Urteile vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19, StV 2021, 239, 240; BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschlüsse vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42; vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13; BeckOK-StGB/Eschelbach, 52. Edition, § 20 Rn. 63; SSW-StGB/Kaspar, 5. Aufl., § 20 Rn. 113 ff.).
  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Schwachsinn:

    Die von dem Angeklagten geltend gemachten Stresssituationen deuten vor dem Hintergrund der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie eher auf eine emotionale Überforderung und damit auf eine mögliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 8), nicht aber auf fehlende Unrechtseinsicht hin.
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 173/21

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Darlegung:

    Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135 mwN).
  • BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21

    Sicherungsverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer Beeinträchtigung der

    Bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei - wie hier - gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds sowie bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit eines Beschuldigten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beurteilung konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu erfordert, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134; Urteil vom 21. Oktober 2020 - 2 StR 83/20 Rn. 10 je mwN).
  • BGH, 02.09.2020 - 1 StR 273/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (symptomatischer

    Damit ist aber der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt und den Anlasstaten noch nicht tragfähig belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2020 - 2 StR 121/20 Rn. 9 ff. und vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 83/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Beurteilungsgrundlage des

  • BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

  • BGH, 22.10.2020 - 4 StR 258/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Wiedergabe wesentlicher

  • BGH, 22.05.2019 - 4 StR 140/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, Urteilsgründe (Beurteilung

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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25461
BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20 (https://dejure.org/2020,25461)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2020 - 5 StR 318/20 (https://dejure.org/2020,25461)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20 (https://dejure.org/2020,25461)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 249 StGB
    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schlüsse aus früher anhängigen Verfahren; nachprüfbare Darlegung der zu Grunde liegenden Taten); Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Ankündigung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 63 Satz 1 StGB, § 63 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 63 Satz 2 StGB, § 249 Abs. 1 StGB, §§ 73 ff. StGB, § 413 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 435 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Tragfähige Begründung der Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Anforderungen an die Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Voraussetzungen für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben beim Raub

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 63 S. 1-2; StGB § 73
    Tragfähige Begründung der Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16, StV 2017, 585 mwN).

    Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19 mwN).

    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, und vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19).

  • BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55

    einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reicht für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 254; zur Drohung mit einer Ohrfeige vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01, StV 2001, 679, 680 zu §§ 177, 178 aF; Vogel in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 249 Rn. 14; krit. hierzu MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 249 Rn. 21; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 78).
  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16, StV 2017, 585 mwN).
  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt sich der Beschuldigte konkret zu den Vorfällen eingelassen hat, lassen die Urteilsgründe indes nicht erkennen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14; NStZ 2015, 299, 300).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16, StV 2017, 585 mwN).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18

    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    a) Gewalt- und Aggressionsdelikte wie die hier verwirklichte gefährliche Körperverletzung mit der Folge einer stark blutenden Platzwunde im Gesicht des Opfers sind regelmäßig als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 - 3 StR 174/18; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).
  • BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Denn die Urteilsgründe lassen jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den damals gegenständlichen Taten und deren krankheitsbedingte Ursache vermissen (vgl. zur indiziellen Bedeutung länger zurückliegender Straftaten BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).
  • BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Beleidigung; Hilflose Lage; Sexueller

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reicht für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 254; zur Drohung mit einer Ohrfeige vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01, StV 2001, 679, 680 zu §§ 177, 178 aF; Vogel in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 249 Rn. 14; krit. hierzu MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 249 Rn. 21; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 78).
  • BGH, 12.12.2017 - 3 StR 558/17

    Einziehungsanordnung bei schuldunfähigen Tätern im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Eine Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist in diesen Fällen nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO zulässig; dazu bedarf es eines gesonderten Antrags der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19; vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17; und vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 5 StR 109/19

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20
    Eine Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist in diesen Fällen nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO zulässig; dazu bedarf es eines gesonderten Antrags der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19; vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17; und vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN).
  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 632/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose);

  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 268/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; keine

  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 239/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 70/17

    Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Dabei sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20 Rn. 16 und vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16 Rn. 12; Beschlüsse vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20 Rn. 9 und vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 9).

    Auf solche unpräzisen Angaben vom "Hörensagen" kann die außerordentlich belastende Maßnahme des § 63 StGB jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 Rn. 7; vom 3. März 2020 - 1 StR 51/20 Rn. 3 und vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20 Rn. 9, 11).

  • BGH, 26.07.2023 - 3 StR 155/23

    Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung; Änderung des Schuldspruchs sowie

    Nach dem Zusammenhang bezog sich die Androhung körperlicher Gewalt zudem nicht lediglich auf unbedeutende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 254; Beschluss vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20, juris Rn. 17 mwN).
  • BGH, 09.03.2022 - 1 StR 469/21

    Räuberische Erpressung (Erfordernis einer qualifizierten Nötigungshandlung)

    Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung; vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01 Rn. 5 und vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93 Rn. 20 jeweils zu §§ 177, 178 StGB aF; im Ansatz weitergehend wohl BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20 Rn. 17: lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reiche nicht aus).
  • BGH, 20.01.2021 - 5 StR 390/20

    Revision gegen die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in

    Dabei sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16; Beschlüsse vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20; vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307); auch lange zurückliegenden Taten kann eine indizielle Bedeutung zukommen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und ihre Ursache nicht in anderen Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).
  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 532/22

    Darstellungsanforderungen bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 StR 322/21 Rn. 6; vom 19. Mai 2021 - 6 StR 199/21; vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20, StV 2021, 219; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19, StV 2021, 255 f; vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 f).
  • BGH, 27.01.2022 - 1 StR 453/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20 Rn. 16 und vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16 Rn. 12; Beschlüsse vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20 Rn. 9 und vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 9).
  • BGH, 30.08.2022 - 5 StR 197/22

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters - wie hier ein körperlicher Übergriff auf einen Bundeswehrsoldaten im Oktober 2010 - müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 StR 322/21, StV 2022, 297; vom 19. Mai 2021 - 6 StR 199/21; vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20, StV 2021, 219; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19, StV 2021, 255 f.).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 322/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründungsfehler bei der

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 StR 199/21; vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20, StV 2021, 219; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19, StV 2021, 255 f.; vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23404
BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20 (https://dejure.org/2020,23404)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2020 - 1 StR 166/20 (https://dejure.org/2020,23404)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 1 StR 166/20 (https://dejure.org/2020,23404)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines an einer Psychose leidenden Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Begehung einer Körperverletzung im schuldunfähigen Zustand

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründung der Gefährlichkeitsprognose in den Urteilsgründen

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung eines an einer Psychose leidenden Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Begehung einer Körperverletzung im schuldunfähigen Zustand

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründung der Gefährlichkeitsprognose in den Urteilsgründen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 307
  • StV 2021, 219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 22 f.).

    Denn auf eine ausreichende Begründung zukünftiger Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit kann nicht verzichtet werden, selbst wenn dessen Gesundheitszustand durch eine längerfristige Behandlung gebessert werden könnte, da nur die Belange der öffentlichen Sicherheit - nicht aber die Bemühungen um die Gesundheit des Patienten - es rechtfertigen können, einen Menschen mit den Mitteln des Strafrechts auf unbestimmte Zeit einer Freiheitsentziehung zu unterwerfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 7 und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 22 f.).
  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Denn auf eine ausreichende Begründung zukünftiger Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit kann nicht verzichtet werden, selbst wenn dessen Gesundheitszustand durch eine längerfristige Behandlung gebessert werden könnte, da nur die Belange der öffentlichen Sicherheit - nicht aber die Bemühungen um die Gesundheit des Patienten - es rechtfertigen können, einen Menschen mit den Mitteln des Strafrechts auf unbestimmte Zeit einer Freiheitsentziehung zu unterwerfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 7 und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 22 f.).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19 Rn. 14 und vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14 Rn. 20; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 11).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 22 f.).
  • BGH, 10.12.2014 - 2 StR 170/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19 Rn. 14 und vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14 Rn. 20; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 11).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 42/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 166/20
    Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19 Rn. 14 und vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14 Rn. 20; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 11).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 288/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Vorliegen einer

    Die dazu notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 166/20, Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, Rn. 7; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, Rn. 9 mwN).
  • LG Bielefeld, 12.01.2021 - 21 KLs 9/20
    Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (BGH Beschluss vom 22.07.2020 - 1 StR 166/20, Rn. 8, zit. n. juris).
  • BGH, 31.08.2021 - 5 StR 216/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren:

    Auch wenn der Verweis auf ein vom Sachverständigen genutztes statistisches Instrument zur Beurteilung künftigen Verhaltens eines Straftäters (hier HCR-20), welches zudem nicht näher erläutert wird, die erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 StR 17/16; NStZ-RR 2016, 242 f. mwN) und die aus sachverständiger Sicht gegebene Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten eine Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit nach § 63 StGB für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 1 StR 166/20; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42 f.), genügen die ergänzenden einzelfallbezogenen Erwägungen des Landgerichts noch zur Begründung der konkreten Gefährlichkeit des Beschuldigten (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20, NStZ-RR 2020, 274).
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